„PLANUNG UND WIRTSCHAFTLICHKEIT VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN„

Co-Autor: Wolfgang Schröder

Praxishandbuch für den Anlagenplaner und Installateure zur fachgerechten Planung von PV-Anlagen

Lose-Blatt-Sammlung mit regelmäßigen Aktualisierungen

FORUM-Verlag

Ersterscheinung: 2022

„Inspektion, Prüfung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen“

2. überarbeitete Auflage des ersten, umfangreichen Fachbuchs für die Prüfung und Instandhaltung von Photovoltaikanlagen

Die weitverbreitete Meinung, dass eine Photovoltaik-Anlage über mehrere Jahre hinweg Strom erzeugt und wartungsfrei ist, stellt sich oft als Irrtum heraus. Tatsächlich muss eine regelmäßige Wartung erfolgen damit eine Anlage störungsfrei Strom erzeugen kann und somit Mindererträge vermieden werden. Sowohl an die Wartung als auch an die Planung werden deshalb zukünftig hohe Anforderungen zu stellen sein, um den langfristigen Betrieb an der hohen Anzahl der installierten Anlagen zu sichern.

Das Anliegen dieses Fachbuches ist es deshalb, sowohl dem Prüfungsverantwortlichen als auch dem Anlagenbetreiber Hinweise zur Fehlererkennung, fachgerechten Inspektion, Prüfung und Instandsetzung zu geben. Ergänzt wird das Buch durch die Beschreibung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufträgen, deren Inhalten sowie Hinweise zur praktischen Durchführung.

Aus dem Inhalt:

  • Regelmäßige Anlagenprüfungen
  • Normen und Vorschriften
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Inspektion und Prüfung
  • Erprobung
  • Dokumentation
  • Monitoring
  • Anlagenoptimierung

Erscheinung: 2022; Verlag: Fraunhofer IRB

„Photovoltaik & Batteriespeicher“

Beraterhandbuch der Stiftung Warentest

Inhalt:

  • Photovoltaik zur Energieversorgung (Funktion und Zellherstellung)
  • Die Rahmenbedingungen (Ertragserwartung, Baurecht, EEG)
  • Stand der Technik (Anwendungsformen, Speichersysteme, Elektromobilität, Balkonmodule)
  • Lohnt sich die Photovoltaikanlage? (Kosten, Eigenstromverbrauch, Betreibermodelle)
  • Montage und Anschluss (Angebotseinholung, Inbetriebnahme=
  • Betrieb von Photovoltaikanlagen (Wartung, Garantien, Fehler, Versicherung, Steuern)
  • Service

Produktbeschreibung

Photovoltaik lohnt sich wieder. Aber wie funktioniert Photovoltaik zur Energieversorgung heute? Was ist bei der Installation bei Hausneubau oder einer Nachrüstung zu beachten? „Photovoltaik & Batteriespeicher“ vermittelt alle notwendigen Kenntnisse über die moderne Technik, die aktuelle Förderung und die Wirtschaftlichkeit einer Anlage.

Der Ratgeber liefert verständliche und anbieterunabhängige Informationen über den aktuellen Stand der Technik. Der Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms steht heute im Vordergrund. Dieser kann mit moderner Speichertechnik optimiert werden. Auch beim Heizen mit Strom erfolgt gerade ein Umdenken. Eine Abwägung zwischen der vor Ort nutzbaren Solarstrahlung und dem Flächenbedarf der Anlage führt zu einer realistischen Ertragserwartung darüber, wieviel Strom die PV-Anlage erzeugen kann. Unterschiedliche Modellrechnungen informieren über Kosten und Erträge. Mit einer guten Finanzierung unter Nutzung aller Förderprogramme sowie durch die Einspeisung von Energie wird die individuell angepasste Anlage wirtschaftlich erfolgreich.

Schritt für Schritt begleitet das Buch durch den Prozess vom Einholen vergleichbarer Angebote über alle Möglichkeiten der Förderung durch das aktuelle Erneuerbare-Energien-Gesetz bis zur fachkundigen Abnahme und Inbetriebnahme. Nach erfolgreichem Start geht es dann um die laufende Ertragsmessung und alle steuerlichen Fragen, die mit dem Finanzamt zu klären sind. Bei der Wartung im laufenden Betrieb helfen Checklisten zur Fehlersuche dabei, Störungen entweder selbst zu beheben oder der Wartungsfirma präzise Auskünfte für eine schnelle Reparatur geben zu können. Die Photovoltaikanlage – ein Gewinn für Sie und die Umwelt.

Erscheinung: 2021 – Stiftung Warentest

Ü20-Anlagen – Weiterbetrieb möglich

Für die ersten Photovoltaikanlagen ist Ende des Jahres 2020 die EEG-Förderung ausgelaufen. Denn diese gilt pro Anlage nach den Grundprinzipien des EEG gesetzlich garantiert nur für 20 Jahre.

Der Entwurf des EEG 2021 aus September 2020 sah für solche Anlagen noch einen generellen Entfall einer weiteren gesetzlich definierten Vergütung vor, weshalb eine weitere Einspeisung solcher Anlagen zu einer nicht zulässigen „wilden“ Einspeisung geführt hätte. Der Anlagenbetreiberin wäre zu einem Handeln aufgefordert gewesen, bei dem die betroffenen PV-Anlage erstmal abgeschaltet hätte werden müssen, um sich für den weiteren Betrieb vorher einen Direktvermarkter zu suchen oder eine gänzliche Nutzungsänderung zu planen. Die nunmehr vorliegende und vom Gesetzgeber verabschiedete EEG-Novelle 2021 bringt aufgrund von vorherigen Einsprüchen und Nachverhandlungen erstmal eine Entspannung für solche Anlagen.

Die wichtigsten Punkte vorab in Kürze:

·            das EEG 2021 bietet drei Möglichkeiten zum Weiterbetrieb

·            eine aktuelle Weitereinspeisung in das öffentliche Netz ist möglich und daher nicht illegal

·            es verbleibt durch eine Übergangsfrist zeitlich die Chance, andere Betriebsvarianten zu prüfen

·            es gibt keine SmartMeter-Pflicht für Anlagen unter einer Größe von 7 kWp

·            eine EEG-Umlagepflicht für den Eigenverbrauch von Ü20-Anlagen entfällt

·            es ergeben sich im Einzelfall wirtschaftliche Perspektiven für einen Weiterbetrieb.

Die verabschiedete EEG-Novelle 2021 hat nun eine Übergangsfrist geschaffen, welche es ermöglicht, die Ü-20-Anlagen weiter am Netz zu belassen, ohne dass der betroffene Anlagenbetreiber etwas unternehmen muss.

Diese Übergangsfrist läuft bis 2027. Demnach ist es möglich, die betroffenen PV-Anlage weiter am Netz einspeisen zu lassen, allerdings unter anderen Vergütungsvoraussetzungen (siehe weitere Erläuterungen)

Lösungsmöglichkeiten

Für den Weiterbetrieb der Ü20-Anlagen gibt es verschiedene Möglichkeiten, welche sich in wirtschaftlicher, ökologischer und insbesondere rechtlicher Sicht unterscheiden und daher einer genauen Abwägung bedürfen.

Wichtiger Baustein hierbei ist die bisher im Entwurf enthaltene zwanghafte Nachrüstung mit SmartMeter-Messeinrichtung ab einer Anlagengröße von 1 kWp. Die Grenze der Nachrüstpflicht wurde nunmehr auf 7 kWp angehoben. Die aktuellen Ü20-Anlagen sollten daher erstmal nicht betroffen sein.

Ein weiterer Pluspunkt ergibt sich aus der Streichung der anteiligen EEG-Umlage für den Eigenverbrauch.

Weiterbetrieb der Ü20-Anlage als Volleinspeiseanlage

Variante a) Einspeisung über Marktwert

Wie bereits angeführt, ist ein Weiterbetrieb der Ü20-PV-Anlage möglich, ohne dass sich technisch etwas ändern wird. Allerdings erfolgt dies unter keiner „neuen“ festen EEG-Vergütung, sondern der Anlagenbetreiber bekommt ausschließlich nur noch die Vergütung des Marktwertes (für 2021 ca. 3,0 ct/kWh) abzüglich eines Entschädigungsaufwandes für den Netzbetreiber für die Vermarktungskosten in Höhe von 0,4 ct/kWh,

Bei den in den Anfangsjahren des EEG und zuvor gebauten PV-Anlagen handelt es sich zumeist aufgrund der damaligen Preise um Kleinanlagen zwischen zwei und vier kWp. Es ist daher unschwer vorstellbar, dass sich bei diesen gesetzlichen Auflagen und einer möglichen Marktpreisvergütung des eingespeisten Stroms mit langfristig rd. 2,5 ct/kWh bei einer beispielhaften Anlagengröße von 2-kWp-Anlage die Betriebskosten den möglichen Erlös übersteigen.

Variante b) Einspeisung über „vereinfachte Direktvermarktung“

Alternativ hierzu ist es unter Umständen möglich, dass örtliche Stadtwerksbetriebe (z.B. Stadtwerke Tübingen) spezielle Angebote unterbreiten, den erzeugten Strom zu besseren Konditionen (z.B. 6 ct/kWh) abzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „vereinfachte“ Direktvermarktung. Dies erfolgt dann womöglich im Rahmen einer anderweitigen Vertragsbindung (z.B. beim Strombezug).

Es ist davon auszugehen, dass bei einem solchen Kundenmodell weitere Stadtwerke oder Netzbetreiber folgen werden. Hieraus können sich günstigere Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen ergeben, welche ein positives Betriebsergebnis ermöglichen („schwarze“ Null aufwärts).

Weiterbetrieb der Ü20-Anlage als Überschusseinspeisung

Auch ohne Speicher ist es bereits möglich, einen Eigenverbrauchsanteil von bis zu 30% zu erzielen, insbesondere bei kleinen PV-Anlagen. Da aktuell bei neuen EEG-Anlagen der Eigenverbrauch die Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage wesentlich beeinflusst, trifft dies für Ü20-Anlagen sicherlich umso mehr zu.

Weiterbetrieb der Ü20-Anlage als ausschließliche Eigenstromnutzung

Die sicherlich interessanteste Weiternutzungsmöglichkeit besteht darin, die Ü20-Anlage vollständig für die Eigenstromnutzung zu verwenden ohne nennenswerte Überschusseinspeisung. Der Vorteil bei den kleineren Anlagen aus den Anfangsjahren ist, dass bei einer Kleinanlage der hieraus gezogene Eigenstromanteil in der Regel bereits höher liegt. Bei einer 2-kWp-Anlage lässt sich bereits ohne Speicher bei einem Vier-Personenhaushalt ein Eigenverbrauchsanteil von rd. 57% erzielen.[1] Mit Einbindung eines 2,5-kW-Speichers wären es sogar rd. 90%. Bei einer 5 kWp-Anlage wären dies bei einem 5 kW-Speicher rd. 54%1

[1] www.pvspeicher.htw-berlin.de/unabhaengigkeitsrechner/

Repowering und Nutzungsänderung

Eine weitere Möglichkeit ist es, die Ü20-EEG-Anlage still zu legen, die Module abbauen und auf gleicher Fläche mit der heutigen Modultechnik eine weitaus größere PV-Anlage zu installieren. Somit kann eine ursprüngliche PV-Anlage mit 2 oder 3 kWp auf bis zu 10 kWp vergrößert werden. Dazu ein angemessener Speicher und neuer Wechselrichter mit höherem Wirkungsgrad.

Vorteil:

·            neue Anlage, welche sich mit der aktuellen EEG-Vergütung und dem Eigenverbrauch in der Regel sicher wirtschaftlich rechnet

·            neue Gewährleistung und Garantien

·            steuerlicher Abzug und Neuabschreibung aufgrund Neuinvestition

Nachteil:

·            Erzeugung von Elektroschrott eigentlich noch funktionstüchtiger Module und Wechselrichter

·            mögliche Änderungen am Netzanschluss / Hausanschlusskasten

·            Nachrüstung SmartMeter-Messeinrichtung (Anlagen über 7 kWp) und evtl. umfangreicher Umbau des Zählerschrankes

Alternativen:

·            alte Module auf den Zweitmarkt bringen (Bastler, Camper)

·            alte Module für Heizung nutzen (Pufferspeicher, Warmwasserbereitung)

Ü20-Anlagen vor dem Aus?

Für die ersten Photovoltaikanlagen läuft Ende des Jahres 2020 die EEG-Förderung aus. Denn diese gilt pro Anlage nach den Grundprinzipien des EEG gesetzlich garantiert nur für 20 Jahre.

Aus dieser Situation heraus ergibt sich seitens des Betreibers einer solchen Anlage Handlungsbedarf, denn einfach weiter einspeisen ist nicht erlaubt.

Die wichtigsten Punkte in Kürze:

  • Der bisherige Netzbetreiber muss nach geltender Rechtslage bei Ü20-Anlagen nicht länger den Strom abnehmen. Möchten man weiterhin Solarstrom ins Netz einspeisen, muss der Anlagenbetreiber sich aktiv um einen neuen Käufer kümmern, also z.B. auf „sonstige Direktvermarktung“ umsteigen.
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) beabsichtigt, in der anstehenden EEG-Novelle eine Anschlussregelung für Ü20-Anlagen zu beschließen. Diese wird aber die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich beeinflussen – egal ob man den Strom ins öffentliche Netz komplett als Volleinspeisung oder als Überschusseinspeisung verwendet. 
  • Bevor man eine Entscheidung darüber trifft, in wie weit die Anlage weiterbetrieben werden soll, wird empfohlen, die Anlage fachmännisch durch einen Fachbetrieb prüfen zu lassen, um die mechanische und elektrische Sicherheit sowie die Leistungsfähigkeit der Photovoltaikanlage zu bewerten. 
  • Ob es sich lohnt, den Solarstrom selbst zu verbrauchen, sollte im Einzelfall geprüft werden, denn auch dies ist möglicher Weise mit Aufwand und Kosten verbunden. 
  • Wenn man die Anlage auf Eigenverbrauch umstellt, muss man als Betreiber nach aktueller Rechtslage für den selbst verbrauchten Strom die ermäßigte EEG-Umlage (40 Prozent, d. h. etwa 3 Cent pro Kilowattstunde) zahlen.

Nach der aktuell geplanten EEG-Novelle 2021 plant das BMWi massive Belastungen, welche einen wirtschaftlichen Weiterbetrieb kleinerer Ü20-Anlagen nicht mehr gewährleistet. Die Folge: Viele „ausgediente“ Kleinanlagen landen auf dem Elektroschrott!

Veranstaltungshinweis

14.01.2021

“ Betriebs- und Schadensrisiken bei Photovoltaikanlagen“

15.01.2021

„Fehler und Schäden an Photovoltaikanlagen – professionell suchen, erkennen und bewerten“

jeweils beim Fraunhofer IRB in Stuttgart

Referent: Wolfgang Schröder

ACHTUNG:

wegen der aktuellen Lage wird diese Veranstaltung auf Main / Juni 2021 verlegt!

EEG abgelaufen – was nun?

Das Umweltbundesamt veröffentlicht Gutachten zum Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung

Es ist nicht mehr lange hin, bis Anfang nächsten Jahres die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der EEG-Förderung fallen werden und damit die gesetzliche Einspeisevergütung endet. Spätestens dann stellt sich die Frage, wie es mit dem Betrieb dieser PV-Anlagen weiter geht.

Ein vollständiger Eigenverbrauch des dann weiter erzeugten Solarstroms wird nur in den seltensten Fällen möglich sein. Die meisten Anlagen werden deshalb auch künftig den erzeugten Strom zumindest in Teilen oder auch vollständig ins Netz einspeisen müssen. Unter den gegebenen Bedingungen ist das jedoch nicht wirtschaftlich, wie nun eine neue Studie des Umweltbundesamtes (UBA) zeigt.

Die aktuell noch gültige Regelung des EEG bietet als einzige Möglichkeit zur Stromeinspeisung nach dem EEG-Förderende die sonstige Direktvermarktung. Den Wechsel hierzu müssen die Anlagenbetreiber von sich aus vornehmen. Unterbleibt dies, verliert der Anlagenbetreiber das Recht auf Netzeinspeisung. Wenn man den Strom dennoch ungeregelt einspeist, könnte der Netzbetreiber unter Umständen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend machen.

Ob sich die sonstige Direktvermarktung gem. EEG für die Anlagenbetreiber lohnt, hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen vom Marktwert des eingespeisten Stroms. Das UBA geht hier von 4,5 Cent pro Kilowattstunde aus. Der zweite Faktor sind die Kosten der Direktvermarktung. Diese ergeben sich aus den Vermarktungsentgelten, die Kosten für die Fernsteuerbarkeit der Anlagen (was bei Direktvermarktung Pflicht ist) sowie die Kosten für die Leistungsmessung (Viertelstundenmessung).

Das UBA kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Kosten in vielen Fällen höher liegen werden, als der zu erzielende Marktwert. Das gilt besonders für kleine Anlagen. Der Grund: Die gesamten Vermarktungskosten müssen auf eine geringe Strommenge umgelegt werden. Hierbei steigen die Kosten pro erzeugte Kilowattstunde.  müssen. Zwischen 2021 und 2024 sind hiervon rd. 60% der Anlagenbetroffen, welche eine Leistung von weniger als zehn Kilowatt haben.

Die Problematik, die sich hierbei ergibt: Gelingt es nicht, den erzeugten Stroms selbst zu verbrauchen, bleibt zu befürchten, dass die Besitzer der Anlagen den Weiterbetrieb in Frage stellen – oder  den nicht selbst verbrauchten Strom abregeln. Beide Optionen stehen aber im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende.

Das Gutachten des UBA empfiehlt daher, als vereinfachte Abnahmeregelung den Marktwert ohne Abschläge durchzuleiten. Das könnte durchaus für Anlagen bis 100 Kilowatt innerhalb des EEG umgesetzt werden. Ein solcher Anspruch stünde lt. Gutachten auch im Einklang mit den hierfür maßgeblichen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU sowie der Strombinnenmarkt-Verordnung. Allerdings weist das Gutachten darauf hin, dass eine gewisse Restunsicherheit besteht, da die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien eine Weiterförderung – hier in Form der durch die Letztverbraucher getragenen Vermarktungskosten – nach Ablauf des ursprünglichen Förderzeitraums eigentlich nicht vorsehen. Letztlich müsse die EU-Kommission darüber entscheiden.

In dem Gutachten wurden auch andere Möglichkeiten einer vereinfachten Abnahmeregelung für Strom aus den betroffenen Anlagen untersucht, die unter Umständen eine wirtschaftliche Netzeinspeisung ermöglichen könnten, z.B.: eine feste Vergütung oberhalb des Photovoltaik-Marktwerts.

Auch technisch gibt es gerade bei kleineren Anlagen weitere Möglichkeiten, ohne auf eine weiterführende Einspeisevergütung abzielen zu müssen.

  • Speichersysteme können eine Autarkie von bis zu 80% ermöglichen
  • Plugin-Hybrid-Fahrzeuge können ebenfalls als Speicher dienen
  • mit direktem Gleichstrom können Heizpatronen betrieben werden, z.B. für einen Pufferspeicher

Den betroffenen Anlagenbetreibern wird daher dringend empfohlen, sich rechtzeitig über einen Weiterbetrieb ihrer PV-Anlage Gedanken zu machen.

Blitz- und Überspannungsschutz

Schneedruckschäden

Die Verantwortung des PV-Anlagenbetreibers

Neben den Risiken bei Gewährleistung und Garantie sind auch in der Funktion des Anlagenbetreibers Risiken zu beachten. Es geht nicht nur darum, Strom zu erzeugen und diesen mit Gewinn zu verkaufen, sondern es geht auch um die Verantwortung des Anlagenbetreibers für den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage und der damit möglicher Weise verbundenen Haftung gegenüber Dritten. 

Machen Sie sich bitte als Anlagenbetreiber keine Illusionen darüber, dass jemand anders die Anlage installiert hat und Sie nicht wissen, wie was funktioniert. Sie können sich bei einem von Ihnen verursachten Unfall mit Ihrem Auto auch nicht damit entschuldigen, dass das Auto von einem Automobilhersteller gebaut wurde und Sie sich damit nicht auskennen. Der Vergleich mag etwas hinken, aber ist dennoch nicht zu weit gegriffen. Auch wenn es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine elektrische Anlage handelt und Sie Laie auf dem Gebiet der Elektrizität sind, sind Sie erstmal alleine für den Betrieb dieser Anlage als Eigentümer und Betreiber verantwortlich – gerade, wenn Sie den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, genauso wie Sie eigenverantwortlich ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Dies bedeutet:

  • Sie haften für Schäden, welche durch die Photovoltaikanlage verursacht werden; das kann zum Beispiel sein wenn ein Modul vom Dach sich löst und jemanden Dritten einen Schaden zufügt; oder die Anlage stört das öffentliche Versorgungsnetz und es kommt zu einem Stromausfall.
  • Sie haben als Anlagenbetreiber Fürsorgepflichten, damit zum Beispiel die Anlage den elektrotechnischen Vorschriften genügt, um Gefährdungen auszuschließen.

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