Gewährleistung und Garantie

Der feine Unterschied mit großer Wirkung

Bei der Gewährleistung handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um einen auf eine bestimmte Zeit dem Verbraucher, Käufer oder Erwerber einer Sache oder eines Bauwerkes gesetzlich verankerten Mangelbeseitigungsanspruch. Der Begriff des Mängelbeseitigungsanspruches spiegelt sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder, das Wort „Gewährleistung“ wird nur noch am Rande erwähnt. 

Bei der Gewährleistung handelt es sich um Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Jedoch sind für beide Vertragstypen teilweise unterschiedliche Handhabungen und ergänzende rechtliche Regelungen zu beachten. 

Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die Regelung des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich. 

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, als auch für Rechtsmängel. Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache oder bei § 640 BGB bei Übergabe des Werkes) vorliegen. Jedoch können  auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren. Diese müssen aber dann vom Käufer oder Besteller nachgewiesen werden.

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