Das Umweltbundesamt veröffentlicht Gutachten zum
Weiterbetrieb von Photovoltaik-Anlagen nach Auslaufen der EEG-Förderung
Es ist nicht mehr lange hin, bis Anfang nächsten
Jahres die ersten Photovoltaik-Anlagen aus der EEG-Förderung fallen werden und
damit die gesetzliche Einspeisevergütung endet. Spätestens dann stellt sich die
Frage, wie es mit dem Betrieb dieser PV-Anlagen weiter geht.
Ein vollständiger Eigenverbrauch des dann weiter
erzeugten Solarstroms wird nur in den seltensten Fällen möglich sein. Die
meisten Anlagen werden deshalb auch künftig den erzeugten Strom zumindest in
Teilen oder auch vollständig ins Netz einspeisen müssen. Unter den gegebenen
Bedingungen ist das jedoch nicht wirtschaftlich, wie nun eine neue Studie des Umweltbundesamtes
(UBA) zeigt.
Die aktuell noch gültige Regelung des EEG bietet als einzige Möglichkeit
zur Stromeinspeisung nach dem EEG-Förderende die sonstige Direktvermarktung. Den
Wechsel hierzu müssen die Anlagenbetreiber von sich aus vornehmen. Unterbleibt
dies, verliert der Anlagenbetreiber das Recht auf Netzeinspeisung.
Wenn man den Strom dennoch ungeregelt einspeist, könnte der Netzbetreiber unter
Umständen Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche geltend machen.
Ob sich die sonstige Direktvermarktung gem. EEG für die Anlagenbetreiber
lohnt, hängt von einigen Faktoren ab. Zum einen vom Marktwert des eingespeisten
Stroms. Das UBA geht hier von 4,5 Cent pro Kilowattstunde aus. Der zweite
Faktor sind die Kosten der Direktvermarktung. Diese ergeben sich aus den Vermarktungsentgelten,
die Kosten für die Fernsteuerbarkeit der Anlagen (was bei Direktvermarktung Pflicht
ist) sowie die Kosten für die Leistungsmessung (Viertelstundenmessung).
Das UBA kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die
Kosten in vielen Fällen höher liegen werden, als der zu erzielende Marktwert.
Das gilt besonders für kleine Anlagen. Der Grund: Die gesamten Vermarktungskosten
müssen auf eine geringe Strommenge umgelegt werden. Hierbei steigen die Kosten
pro erzeugte Kilowattstunde. müssen. Zwischen
2021 und 2024 sind hiervon rd. 60% der Anlagenbetroffen, welche eine Leistung
von weniger als zehn Kilowatt haben.
Die Problematik, die sich hierbei ergibt: Gelingt es nicht, den erzeugten
Stroms selbst zu verbrauchen, bleibt zu befürchten, dass die Besitzer der
Anlagen den Weiterbetrieb in Frage stellen – oder den nicht selbst verbrauchten Strom abregeln.
Beide Optionen stehen aber im Widerspruch zu den Zielen der Energiewende.
Das Gutachten des UBA empfiehlt daher, als
vereinfachte Abnahmeregelung den Marktwert ohne Abschläge durchzuleiten. Das
könnte durchaus für Anlagen bis 100 Kilowatt innerhalb des EEG umgesetzt
werden. Ein solcher Anspruch stünde lt. Gutachten auch im Einklang mit den
hierfür maßgeblichen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU sowie
der Strombinnenmarkt-Verordnung. Allerdings weist das Gutachten darauf hin,
dass eine gewisse Restunsicherheit besteht, da die Umwelt- und
Energiebeihilfeleitlinien eine Weiterförderung – hier in Form der durch die
Letztverbraucher getragenen Vermarktungskosten – nach Ablauf des ursprünglichen
Förderzeitraums eigentlich nicht vorsehen. Letztlich müsse die EU-Kommission
darüber entscheiden.
In dem Gutachten wurden auch andere Möglichkeiten
einer vereinfachten Abnahmeregelung für Strom aus den betroffenen Anlagen
untersucht, die unter Umständen eine wirtschaftliche Netzeinspeisung
ermöglichen könnten, z.B.: eine feste Vergütung oberhalb des
Photovoltaik-Marktwerts.
Auch technisch gibt es gerade bei kleineren
Anlagen weitere Möglichkeiten, ohne auf eine weiterführende Einspeisevergütung
abzielen zu müssen.
- Speichersysteme können eine Autarkie von bis zu 80% ermöglichen
- Plugin-Hybrid-Fahrzeuge können ebenfalls als Speicher dienen
- mit direktem Gleichstrom können Heizpatronen betrieben werden, z.B. für einen Pufferspeicher
Den betroffenen Anlagenbetreibern wird daher
dringend empfohlen, sich rechtzeitig über einen Weiterbetrieb ihrer PV-Anlage
Gedanken zu machen.