Sachverständiger Gutachter Photovoltaik

Die Verantwortung des PV-Anlagenbetreibers

Neben den Risiken bei Gewährleistung und Garantie sind auch in der Funktion des Anlagenbetreibers Risiken zu beachten. Es geht nicht nur darum, Strom zu erzeugen und diesen mit Gewinn zu verkaufen, sondern es geht auch um die Verantwortung des Anlagenbetreibers für den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage und der damit möglicher Weise verbundenen Haftung gegenüber Dritten. 

Machen Sie sich bitte als Anlagenbetreiber keine Illusionen darüber, dass jemand anders die Anlage installiert hat und Sie nicht wissen, wie was funktioniert. Sie können sich bei einem von Ihnen verursachten Unfall mit Ihrem Auto auch nicht damit entschuldigen, dass das Auto von einem Automobilhersteller gebaut wurde und Sie sich damit nicht auskennen. Der Vergleich mag etwas hinken, aber ist dennoch nicht zu weit gegriffen. Auch wenn es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine elektrische Anlage handelt und Sie Laie auf dem Gebiet der Elektrizität sind, sind Sie erstmal alleine für den Betrieb dieser Anlage als Eigentümer und Betreiber verantwortlich – gerade, wenn Sie den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, genauso wie Sie eigenverantwortlich ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Dies bedeutet:

  • Sie haften für Schäden, welche durch die Photovoltaikanlage verursacht werden; das kann zum Beispiel sein wenn ein Modul vom Dach sich löst und jemanden Dritten einen Schaden zufügt; oder die Anlage stört das öffentliche Versorgungsnetz und es kommt zu einem Stromausfall.
  • Sie haben als Anlagenbetreiber Fürsorgepflichten, damit zum Beispiel die Anlage den elektrotechnischen Vorschriften genügt, um Gefährdungen auszuschließen.

Weiterlesen

Gewährleistung und Garantie

Der feine Unterschied mit großer Wirkung

Bei der Gewährleistung handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um einen auf eine bestimmte Zeit dem Verbraucher, Käufer oder Erwerber einer Sache oder eines Bauwerkes gesetzlich verankerten Mangelbeseitigungsanspruch. Der Begriff des Mängelbeseitigungsanspruches spiegelt sich auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder, das Wort „Gewährleistung“ wird nur noch am Rande erwähnt. 

Bei der Gewährleistung handelt es sich um Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat. Auch beim Werkvertrag gibt es eine Gewährleistung für Mängel des hergestellten Werks. Jedoch sind für beide Vertragstypen teilweise unterschiedliche Handhabungen und ergänzende rechtliche Regelungen zu beachten. 

Im Kaufrecht in § 437 BGB und im Werkvertragsrecht in § 634 BGB werden die Rechte genannt, die dem Käufer beziehungsweise dem Besteller im Werkvertragsrecht bei Vorliegen eines Mangels zustehen. Die Regelung des Gesetzes mit mehrfachen Verweisungen ist kompliziert und für Nichtjuristen daher nicht immer verständlich. 

Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, als auch für Rechtsmängel. Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache oder bei § 640 BGB bei Übergabe des Werkes) vorliegen. Jedoch können  auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren. Diese müssen aber dann vom Käufer oder Besteller nachgewiesen werden.

Weiterlesen