Die Verantwortung des PV-Anlagenbetreibers

Neben den Risiken bei Gewährleistung und Garantie sind auch in der Funktion des Anlagenbetreibers Risiken zu beachten. Es geht nicht nur darum, Strom zu erzeugen und diesen mit Gewinn zu verkaufen, sondern es geht auch um die Verantwortung des Anlagenbetreibers für den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage und der damit möglicher Weise verbundenen Haftung gegenüber Dritten. 

Machen Sie sich bitte als Anlagenbetreiber keine Illusionen darüber, dass jemand anders die Anlage installiert hat und Sie nicht wissen, wie was funktioniert. Sie können sich bei einem von Ihnen verursachten Unfall mit Ihrem Auto auch nicht damit entschuldigen, dass das Auto von einem Automobilhersteller gebaut wurde und Sie sich damit nicht auskennen. Der Vergleich mag etwas hinken, aber ist dennoch nicht zu weit gegriffen. Auch wenn es sich bei einer Photovoltaikanlage um eine elektrische Anlage handelt und Sie Laie auf dem Gebiet der Elektrizität sind, sind Sie erstmal alleine für den Betrieb dieser Anlage als Eigentümer und Betreiber verantwortlich – gerade, wenn Sie den Strom in das öffentliche Netz einspeisen, genauso wie Sie eigenverantwortlich ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Dies bedeutet:

  • Sie haften für Schäden, welche durch die Photovoltaikanlage verursacht werden; das kann zum Beispiel sein wenn ein Modul vom Dach sich löst und jemanden Dritten einen Schaden zufügt; oder die Anlage stört das öffentliche Versorgungsnetz und es kommt zu einem Stromausfall.
  • Sie haben als Anlagenbetreiber Fürsorgepflichten, damit zum Beispiel die Anlage den elektrotechnischen Vorschriften genügt, um Gefährdungen auszuschließen.

Der eine oder andere wird sich nun fragen, wo das steht?

Zum Beispiel im Energiewirtschaftsgesetzt, § 49 – Anforderungen an Energieanlagen


(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von 

    1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.,
    2. ……..

            eingehalten worden sind.

Weiteres erläutert die VDE 0105-100 (Betrieb von elektrischen Anlagen):

Dort ist der Anlagenbetreiber als Unternehmer, oder eine von ihm beauftragte Person, welche die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt, definiert.

Der Betrieb einer Anlage wird wiederum definiert mit allen Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Anlage funktionieren kann. Dies umfasst u.a. das Überwachen sowie die Instandhaltung.

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